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JuraForum.deGesetzeInsO§ 265 InsO - Nachrang von Neugläubigern 

Stand: 20.05.2013

§ 265 InsO - Nachrang von Neugläubigern

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Dritter Abschnitt (Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung)

Gegenüber den Gläubigern mit Forderungen aus Krediten, die nach Maßgabe des § 264 aufgenommen oder stehen gelassen werden, sind nachrangig auch die Gläubiger mit sonstigen vertraglichen Ansprüchen, die während der Zeit der Überwachung begründet werden. Als solche Ansprüche gelten auch die Ansprüche aus einem vor der Überwachung vertraglich begründeten Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Gläubiger nach Beginn der Überwachung kündigen konnte.


Weitere Vorschriften um § 265 InsO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 265 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Sechster Teil (Insolvenzplan)
      • Dritter Abschnitt (Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung)
    • § 266 Berücksichtigung des Nachrangs

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