JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 263 InsO - Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Sechster Teil (Insolvenzplan)
Dritter Abschnitt (Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der
Planerfüllung)
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 263 InsO:
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