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JuraForum.deGesetzeInsO§ 260 InsO - Überwachung der Planerfüllung 

§ 260 InsO - Überwachung der Planerfüllung

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Dritter Abschnitt (Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung)

(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, dass die Erfüllung des Plans überwacht wird.

(2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.

(3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Dritter Abschnitt (Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger)
    • § 62 Verjährung
    • Sechster Teil (Insolvenzplan)
      • Dritter Abschnitt (Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung)
    • § 267 Bekanntmachung der Überwachung
    • § 269 Kosten der Überwachung

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Urteile: Vorschriften

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