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JuraForum.deGesetzeInsO§ 254a InsO - Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans 

Stand: 20.05.2013

§ 254a InsO - Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Dritter Abschnitt (Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung)

(1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben oder Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgetreten werden sollen, gelten die in den Insolvenzplan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben.

(2) Wenn die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen sind (§ 225a), gelten die in den Plan aufgenommenen Beschlüsse der Anteilsinhaber oder sonstigen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. Gesellschaftsrechtlich erforderliche Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von Beschlüssen der Anteilsinhaber gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die erforderlichen Anmeldungen beim jeweiligen Registergericht vorzunehmen.

(3) Entsprechendes gilt für die in den Plan aufgenommenen Verpflichtungserklärungen, die einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 zugrunde liegen.


Weitere Vorschriften um § 254a InsO

Entscheidungen zu § 254a InsO

  • OLG-CELLE, 23.12.2008, 14 U 108/08
    Eine durch § 94 InsO geschützte Aufrechnungsbefugnis wird durch einen rechtskräftigen Insolvenzplan nicht berührt. Der Insolvenzgläubiger bleibt daher ungeachtet eines im Insolvenzplan vorgesehenen Forderungserlasses berechtigt, mit dieser Forderung in ihrer ursprünglichen Höhe gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen,...
  • OLG-CELLE, 13.11.2008, 16 U 63/08
    Die Wirkungen eines rechtskräftigen Insolvenzplans stehen einer später erklärten Aufrechnung des Gläubigers entgegen. § 94 InsO hat demgegenüber keinen Vorrang.
  • OLG-DUESSELDORF, 24.09.2008, II-8 UF 212/07
    Eine entsprechende Regelung im rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan ist als Verzicht des unterhaltsberechtigten Gläubigers auf laufende Unterhaltsansprüche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bewerten, auch wenn der Unterhaltsgläubiger dem Plan in der Gläubigerversammlung widersprochen und das Insolvenzgericht...
  • BGH, 22.02.2007, IX ZB 106/06
    a) Ein Insolvenzverwalter, der einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan überarbeitet und hierbei einen Ansatz für die Verwaltervergütung unbeanstandet gelassen hat, ist im nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahren in der Regel nicht an diesen Ansatz gebunden. b) Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 254a InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Sechster Teil (Insolvenzplan)
      • Dritter Abschnitt (Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung)
    • § 254b Wirkung für alle Beteiligten

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