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JuraForum.deGesetzeInsO§ 252 InsO - Bekanntgabe der Entscheidung 

§ 252 InsO - Bekanntgabe der Entscheidung

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)

(1) Der Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder seine Bestätigung versagt wird, ist im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird der Plan bestätigt, so ist den Insolvenzgläubigern, die Forderungen angemeldet haben, und den absonderungsberechtigten Gläubigern unter Hinweis auf die Bestätigung ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden.
Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diesen die Unterlagen zu übersenden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre.
Börsennotierte Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.


Fußnoten:


Zu § 252: Geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3836) und 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582) (1. 3. 2012).



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