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JuraForum.deGesetzeInsO§ 249 InsO - Bedingter Plan 

§ 249 InsO - Bedingter Plan

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)

Ist im Insolvenzplan vorgesehen, dass vor der Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, so darf der Plan nur bestätigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Voraussetzungen auch nach Ablauf einer angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt sind.



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