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JuraForum.deGesetzeInsO§ 248 InsO - Gerichtliche Bestätigung 

Stand: 20.05.2013

§ 248 InsO - Gerichtliche Bestätigung

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)

(1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.

(2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.


Weitere Vorschriften um § 248 InsO

Entscheidungen zu § 248 InsO

  • BGH, 05.02.2009, IX ZB 230/07
    a) Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans nicht zu. b) Die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger können in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden.

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