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JuraForum.deGesetzeInsO§ 246 InsO - Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger 

Stand: 19.04.2013

§ 246 InsO - Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)

Für die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

1.
Die Zustimmung der Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 3 gilt als erteilt, wenn kein Insolvenzgläubiger durch den Plan besser gestellt wird als die Gläubiger dieser Gruppen.
2.
Beteiligt sich kein Gläubiger einer Gruppe an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.


Weitere Vorschriften um § 246 InsO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 246 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)
    • § 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

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