JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 246 InsO - Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger
Sechster Teil (Insolvenzplan)
Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)
Für die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
Folgende Vorschriften verweisen auf § 246 InsO:
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