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JuraForum.deGesetzeInsO§ 245 InsO - Obstruktionsverbot 

§ 245 InsO - Obstruktionsverbot

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)

(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn

(2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan


Fußnoten:


Zu § 245: Geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3836) und 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582) (1. 3. 2012).



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