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JuraForum.deGesetzeInsO§ 244 InsO - Erforderliche Mehrheiten 

Stand: 20.05.2013

§ 244 InsO - Erforderliche Mehrheiten

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)

(1) Zur Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger ist erforderlich, daß in jeder Gruppe

1.
die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und
2.
die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt.

(2) Gläubiger, denen ein Recht gemeinschaftlich zusteht oder deren Rechte bis zum Eintritt des Eröffnungsgrunds ein einheitliches Recht gebildet haben, werden bei der Abstimmung als ein Gläubiger gerechnet. Entsprechendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch besteht.

(3) Für die am Schuldner beteiligten Personen gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Summe der Ansprüche die Summe der Beteiligungen tritt.


Weitere Vorschriften um § 244 InsO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 244 InsO:

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