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JuraForum.deGesetzeInsO§ 243 InsO - Abstimmung in Gruppen 

Stand: 20.05.2013

§ 243 InsO - Abstimmung in Gruppen

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)

Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.


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