JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 243 InsO - Abstimmung in Gruppen
Sechster Teil (Insolvenzplan)
Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)
Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.
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