JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 240 InsO - Änderung des Plans
Sechster Teil (Insolvenzplan)
Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)
Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern.
Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.
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