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JuraForum.deGesetzeInsO§ 24 InsO - Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen 

§ 24 InsO - Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen

Insolvenzordnung


   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.



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