JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 239 InsO - Stimmliste
Sechster Teil (Insolvenzplan)
Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.
Fußnoten:
Zu § 239: Geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582) (1. 3. 2012).
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