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JuraForum.deGesetzeInsO§ 239 InsO - Stimmliste 

§ 239 InsO - Stimmliste

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.


Fußnoten:


Zu § 239: Geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582) (1. 3. 2012).



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