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JuraForum.deGesetzeInsO§ 238 InsO - Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger 

§ 238 InsO - Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)

(1) Soweit im Insolvenzplan auch die Rechtsstellung absonderungsberechtigter Gläubiger geregelt wird, sind im Termin die Rechte dieser Gläubiger einzeln zu erörtern.
Ein Stimmrecht gewähren die Absonderungsrechte, die weder vom Insolvenzverwalter noch von einem absonderungsberechtigten Gläubiger noch von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden.
Für das Stimmrecht bei streitigen, aufschiebend bedingten oder nicht fälligen Rechten gelten die §§ 41, 77 Abs. 2, 3 Nr. 1 entsprechend.

(2) § 237 Abs. 2 gilt entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Erster Abschnitt (Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers)
  • § 11 Rechtsbehelfe
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren, Vergleichsverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 18 Insolvenzverfahren

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