JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 237 InsO - Stimmrecht der Insolvenzgläubiger
Sechster Teil (Insolvenzplan)
Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)
(1) Für das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger bei der Abstimmung über den Insolvenzplan gilt § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 entsprechend.
Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nur insoweit zur Abstimmung als Insolvenzgläubiger berechtigt, als ihnen der Schuldner auch persönlich haftet und sie auf die abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausfallen; solange der Ausfall nicht feststeht, sind sie mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
(2) Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, haben kein Stimmrecht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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