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JuraForum.deGesetzeInsO§ 236 InsO - Verbindung mit dem Prüfungstermin 

Stand: 17.06.2013

§ 236 InsO - Verbindung mit dem Prüfungstermin

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. Beide Termine können jedoch verbunden werden.


Weitere Vorschriften um § 236 InsO

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