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JuraForum.deGesetzeInsO§ 234 InsO - Niederlegung des Plans 

§ 234 InsO - Niederlegung des Plans

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Erster Abschnitt (Aufstellung des Plans)

Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.



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