JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 234 InsO - Niederlegung des Plans
Sechster Teil (Insolvenzplan)
Erster Abschnitt (Aufstellung des Plans)
Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
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