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JuraForum.deGesetzeInsO§ 232 InsO - Stellungnahmen zum Plan 

§ 232 InsO - Stellungnahmen zum Plan

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Erster Abschnitt (Aufstellung des Plans)

(1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme zu:

(2) Das Gericht kann auch der für den Schuldner zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft oder anderen sachkundigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung geben.

(3) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Abgabe der Stellungnahmen.
Die Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten.


Fußnoten:


Zu § 232: Geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582) (1. 3. 2012).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Sechster Teil (Insolvenzplan)
      • Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)
    • § 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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