JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 232 InsO - Stellungnahmen zum Plan
Sechster Teil (Insolvenzplan)
Erster Abschnitt (Aufstellung des Plans)
(1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme zu:
(2) Das Gericht kann auch der für den Schuldner zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft oder anderen sachkundigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung geben.
(3) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Abgabe der Stellungnahmen.
Die Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten.
Fußnoten:
Zu § 232: Geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582) (1. 3. 2012).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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