JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 227 InsO - Haftung des Schuldners
Sechster Teil (Insolvenzplan)
Erster Abschnitt (Aufstellung des Plans)
(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.
(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 227 InsO:
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