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JuraForum.deGesetzeInsO§ 227 InsO - Haftung des Schuldners 

Stand: 20.05.2013

§ 227 InsO - Haftung des Schuldners

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Erster Abschnitt (Aufstellung des Plans)

(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.

(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.


Weitere Vorschriften um § 227 InsO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 227 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft)
    • § 334 Persönliche Haftung der Ehegatten

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