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JuraForum.deGesetzeInsO§ 225 InsO - Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger 

Stand: 19.04.2013

§ 225 InsO - Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Erster Abschnitt (Aufstellung des Plans)

(1) Die Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger gelten, wenn im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, als erlassen.

(2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, sind im gestaltenden Teil für jede Gruppe der nachrangigen Gläubiger die in § 224 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(3) Die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens für Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten kann durch einen Plan weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.


Weitere Vorschriften um § 225 InsO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 225 InsO:

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