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JuraForum.deGesetzeInsO§ 224 InsO - Rechte der Insolvenzgläubiger 

§ 224 InsO - Rechte der Insolvenzgläubiger

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Erster Abschnitt (Aufstellung des Plans)

Für die nicht nachrangigen Gläubiger ist im gestaltenden Teil des Insolvenzplans anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Sechster Teil (Insolvenzplan)
      • Erster Abschnitt (Aufstellung des Plans)
    • § 225 Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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