JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 224 InsO - Rechte der Insolvenzgläubiger
Sechster Teil (Insolvenzplan)
Erster Abschnitt (Aufstellung des Plans)
Für die nicht nachrangigen Gläubiger ist im gestaltenden Teil des Insolvenzplans anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 224 InsO - Rechte der Insolvenzgläubiger" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum