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JuraForum.deGesetzeInsO§ 221 InsO - Gestaltender Teil 

§ 221 InsO - Gestaltender Teil

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Erster Abschnitt (Aufstellung des Plans)

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll.
Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.


Fußnoten:


Zu § 221: Geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582) (1. 3. 2012).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Sechster Teil (Insolvenzplan)
      • Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)
    • § 248a Gerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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