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JuraForum.deGesetzeInsO§ 22 InsO - Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters 

Stand: 17.06.2013

§ 22 InsO - Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung

   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 22 InsO

Entscheidungen zu § 22 InsO

  • OLG-DUESSELDORF, 07.02.2009, I-10 W 123/08
    Eine Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers kommt in Betracht, wenn und soweit der vorläufige Insolvenzverwalter als gerichtlich beauftragter Sachverständiger nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 2. Halbsatz InsO tätig geworden ist. Dann erhält dieser eine Vergütung gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 8, 9 Abs. 2 JVEG aus der Staatskasse;...
  • BGH, 05.02.2009, IX ZR 78/07
    Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten. Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen...
  • OLG-MUENCHEN, 13.01.2009, 5 U 2379/08
    Die Genehmigungsfiktion der Nr. 7 Abs. 3 der AGB-Banken wird durch die öffentliche Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalters zerstört, wenn zum Zeitpunkt, zu dem die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO als bewirkt gilt, die 6-Wochen-Frist nach Zugang des...
  • BFH, 23.09.2008, VII R 27/07
    1. Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer. 2. Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren...
  • BFH, 28.02.2008, V R 44/06
    In Insolvenzfällen kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass der spätere Insolvenzschuldner die Absicht hat, die von ihm in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zu entrichten.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 22 InsO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 22 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Sechster Teil (Insolvenzplan)
      • Dritter Abschnitt (Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung)
    • § 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters
    • Siebter Teil (Eigenverwaltung)
  • § 274 Rechtsstellung des Sachwalters

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