JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 219 InsO - Gliederung des Plans
Sechster Teil (Insolvenzplan)
Erster Abschnitt (Aufstellung des Plans)
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.
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