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JuraForum.deGesetzeInsO§ 216 InsO - Rechtsmittel 

Stand: 20.05.2013

§ 216 InsO - Rechtsmittel

Insolvenzordnung

   Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)

(1) Wird das Insolvenzverfahren nach § 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.


Weitere Vorschriften um § 216 InsO

Entscheidungen zu § 216 InsO

  • BGH, 26.04.2007, IX ZB 221/04
    Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, gegen die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens Beschwerde zu erheben, wenn damit ein von ihm gestellter Antrag, das Verfahren mangels Kostendeckung einzustellen, abgelehnt worden ist.
  • BGH, 25.01.2007, IX ZB 234/05
    Die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 InsO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

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