JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 215 InsO - Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung
Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)
(1) Der Beschluss, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekannt zu machen.
Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten.
§ 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
Die §§ 201, 202 gelten entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 215: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 509).
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