JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 212 InsO - Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds
Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung
des Verfahrens)
Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)
Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 212 InsO:
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