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JuraForum.deGesetzeInsO§ 212 InsO - Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds 

Stand: 17.06.2013

§ 212 InsO - Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds

Insolvenzordnung

   Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)

Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.


Weitere Vorschriften um § 212 InsO

Entscheidungen zu § 212 InsO

  • BGH, 27.07.2006, IX ZB 204/04
    a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraus. b) Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung nicht vor, ist der Eröffnungsbeschluss aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen. c) Waren die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 212 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)
    • § 214 Verfahren bei der Einstellung
    • § 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung
    • § 216 Rechtsmittel

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