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JuraForum.deGesetzeInsO§ 211 InsO - Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 211 InsO - Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Insolvenzordnung

   Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)

(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.

(2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.

(3) Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. § 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 211 InsO

Entscheidungen zu § 211 InsO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 211 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)
    • § 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung
    • Achter Teil (Restschuldbefreiung)
  • § 289 Entscheidung des Insolvenzgerichts

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