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JuraForum.deGesetzeInsO§ 210a InsO - Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 210a InsO - Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

Insolvenzordnung

   Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)

Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass

1.
an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und
2.
für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246 Nummer 2 entsprechend gilt.



Weitere Vorschriften um § 210a InsO

Entscheidungen zu § 210a InsO

  • BGH, 09.10.2008, IX ZB 129/07
    Macht der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit glaubhaft, dass eine danach entstandene, als Neumasseverbindlichkeit einzustufende Kostenerstattungsforderung aus der Masse nicht befriedigt werden kann, darf gegen ihn ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ergehen.
  • BGH, 27.09.2007, IX ZB 172/05
    Zum Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bei Neumasseunzulänglichkeit.
  • BFH, 29.08.2007, IX R 58/06
    1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn die Steuerpflicht noch andauert, obschon der Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der Existenz des Fahrzeugs hat (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 4/07). 2. Auch wenn der...
  • OLG-CELLE, 07.12.2006, 2 W 137/05
    1. Eine Gehörsrüge ist auch unbegründet, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht kausal für die angegriffene Entscheidung war. 2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für Kostenfestsetzungsanträge im Falle einer Masseunzulänglichkeit ist nicht auf Fallgestaltungen...
  • OLG-FRANKFURT, 25.09.2006, 10 U 79/05
    1. Entstehen Gerichtskosten nach der Anzeige der Masse-Unzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter, so können diese nicht gegenüber der Masse angesetzt und vollstreckt werden, wenn der Insolvenzverwalter darlegt und ausreichend nachweist, dass die verfügbare Insolvenzmasse nicht zur vollen Befriedigung aller Neumassegläubiger...
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