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§ 209 InsO - Befriedigung der Massegläubiger
Insolvenzordnung
Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge;
- 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;
- 2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
- 3. die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
- 2. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
- 3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
- Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)
- § 210 Vollstreckungsverbot
- § 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit
- § 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
- Achter Teil (Restschuldbefreiung)
- § 289 Entscheidung des Insolvenzgerichts
- Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
- Erster Abschnitt (Nachlassinsolvenzverfahren)
- § 324 Masseverbindlichkeiten