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JuraForum.deGesetzeInsO§ 209 InsO - Befriedigung der Massegläubiger 

Stand: 20.05.2013

§ 209 InsO - Befriedigung der Massegläubiger

Insolvenzordnung

   Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.



Weitere Vorschriften um § 209 InsO

Entscheidungen zu § 209 InsO

  • BAG, 05.02.2009, 6 AZR 110/08
    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einzelunternehmers, der einen Betrieb des Bauhauptgewerbes geführt hat, ändert für sich allein nichts an der weiteren Anwendbarkeit des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter den...
  • BGH, 09.10.2008, IX ZB 129/07
    Macht der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit glaubhaft, dass eine danach entstandene, als Neumasseverbindlichkeit einzustufende Kostenerstattungsforderung aus der Masse nicht befriedigt werden kann, darf gegen ihn ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ergehen.
  • BGH, 27.09.2007, IX ZB 172/06
    Erhebt der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Klage, ist die Frage nach der Bedürftigkeit der Masse unter Einbeziehung der Altmasseverbindlichkeiten zu beantworten.
  • BFH, 29.08.2007, IX R 58/06
    1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn die Steuerpflicht noch andauert, obschon der Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der Existenz des Fahrzeugs hat (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 4/07). 2. Auch wenn der...
  • OLG-KOBLENZ, 11.05.2007, 8 U 1776/05
    Erwirbt ein Vermieter durch fortgesetzten Gebrauch einer Mietsache durch den Insolvenzverwalter eine Neumasseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, ist ihm im FAlle der erneuten Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Verwalter die Leistungsklage versagt; ihm bleibt die Möglichkeit, auf Feststellung seiner...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 209 InsO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 209 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)
    • § 210 Vollstreckungsverbot
    • § 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit
    • § 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
    • Achter Teil (Restschuldbefreiung)
  • § 289 Entscheidung des Insolvenzgerichts
    • Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Nachlaßinsolvenzverfahren)
    • § 324 Masseverbindlichkeiten

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