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JuraForum.deGesetzeInsO§ 208 InsO - Anzeige der Masseunzulänglichkeit 

Stand: 19.04.2013

§ 208 InsO - Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Insolvenzordnung

   Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.



Weitere Vorschriften um § 208 InsO

Entscheidungen zu § 208 InsO

  • BGH, 16.07.2009, IX ZB 221/08
    Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, der nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, kann in der Regel nicht gewährt werden.
  • BGH, 28.02.2008, IX ZB 147/07
    Der Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht schon deshalb mutwillig, weil Masseunzulänglichkeit angezeigt worden ist.
  • BGH, 27.09.2007, IX ZB 172/06
    Erhebt der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Klage, ist die Frage nach der Bedürftigkeit der Masse unter Einbeziehung der Altmasseverbindlichkeiten zu beantworten.
  • OLG-CELLE, 07.12.2006, 2 W 137/05
    1. Eine Gehörsrüge ist auch unbegründet, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht kausal für die angegriffene Entscheidung war. 2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für Kostenfestsetzungsanträge im Falle einer Masseunzulänglichkeit ist nicht auf Fallgestaltungen...
  • BAG, 21.11.2006, 9 AZR 97/06
    Wird der Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Arbeitsleistung herangezogen, so hat der Insolvenzverwalter noch offene Urlaubsansprüche nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BUrlG durch Freistellung von der Arbeitspflicht ohne jede Einschränkung zu erfüllen. Für den von ihm gewährten Urlaub gilt,...
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Erwähnungen von § 208 InsO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 208 InsO:

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