JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 207 InsO - Einstellung mangels Masse
Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein.
Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen.
Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
Fußnoten:
Zu § 207: Geändert durch G vom 26. 10. 2001 (BGBl I S. 2710).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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