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JuraForum.deGesetzeInsO§ 206 InsO - Ausschluss von Massegläubigern 

§ 206 InsO - Ausschluss von Massegläubigern

Insolvenzordnung

   Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Verteilung)

Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter

bekannt geworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.

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