JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 206 InsO - Ausschluß von Massegläubigern
Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung
des Verfahrens)
Zweiter Abschnitt (Verteilung)
Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
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