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JuraForum.deGesetzeInsO§ 205 InsO - Vollzug der Nachtragsverteilung 

Stand: 17.06.2013

§ 205 InsO - Vollzug der Nachtragsverteilung

Insolvenzordnung

   Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Verteilung)

Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter den zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands auf Grund des Schlußverzeichnisses zu verteilen. Er hat dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.


Weitere Vorschriften um § 205 InsO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 205 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)
    • § 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

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