JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 204 InsO - Rechtsmittel
Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
Zweiter Abschnitt (Verteilung)
(1) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen.
Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(2) Der Beschluss, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen.
Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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