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JuraForum.deGesetzeInsO§ 201 InsO - Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung 

§ 201 InsO - Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung

Insolvenzordnung

   Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Verteilung)

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben.
Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist.
Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.


Fußnoten:


Zu § 201: Geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3836).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
    • § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      • Zweiter Abschnitt (Verteilung)
    • § 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung
      • Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)
    • § 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung

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