JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 200 InsO - Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
Zweiter Abschnitt (Verteilung)
(1) Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekannt zu machen.
Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 200: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 509).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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