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JuraForum.deGesetzeInsO§ 200 InsO - Aufhebung des Insolvenzverfahrens 

Stand: 20.05.2013

§ 200 InsO - Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Insolvenzordnung

   Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Verteilung)

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 200 InsO

Entscheidungen zu § 200 InsO

  • BFH, 07.06.2006, VII B 329/05
    1. Soweit ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeführter Lohnsteuer beruht, ist eine Aufrechnung des FA mit Steuerforderungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. 2. Das Aufrechnungshindernis entfällt erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nicht bereits mit...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 200 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
    • § 34 Rechtsmittel
    • Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)
    • § 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung
    • Sechster Teil (Insolvenzplan)
      • Dritter Abschnitt (Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung)
    • § 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens

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