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JuraForum.deGesetzeInsO§ 200 InsO - Aufhebung des Insolvenzverfahrens 

§ 200 InsO - Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Insolvenzordnung

   Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Verteilung)

(1) Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekannt zu machen.
Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 200: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 509).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
    • § 34 Rechtsmittel
    • Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)
    • § 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung
    • Sechster Teil (Insolvenzplan)
      • Dritter Abschnitt (Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung)
    • § 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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