JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 198 InsO - Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung
des Verfahrens)
Zweiter Abschnitt (Verteilung)
Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 198 InsO:
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