JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 198 InsO - Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
Zweiter Abschnitt (Verteilung)
Beträge, die bei der Schlussverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.
Fußnoten:
Zu § 198: Geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3836).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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