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JuraForum.deGesetzeInsO§ 198 InsO - Hinterlegung zurückbehaltener Beträge 

Stand: 20.05.2013

§ 198 InsO - Hinterlegung zurückbehaltener Beträge

Insolvenzordnung

   Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Verteilung)

Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.


Weitere Vorschriften um § 198 InsO

Entscheidungen zu § 198 InsO

  • BGH, 07.04.2005, IX ZR 138/04
    a) Zur Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rückdeckungsversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz der Gesellschaft. b) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das Einzugsrecht gegen den...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 198 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Nachlaßinsolvenzverfahren)
    • § 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben

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