JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 197 InsO - Schlusstermin
Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
Zweiter Abschnitt (Verteilung)
(1) Bei der Zustimmung zur Schlussverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung.
Dieser Termin dient
(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.
(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 197: Geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3836).
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