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JuraForum.deGesetzeInsO§ 196 InsO - Schlussverteilung 

§ 196 InsO - Schlussverteilung

Insolvenzordnung

   Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Verteilung)

(1) Die Schlussverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

(2) Die Schlussverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.


Fußnoten:


Zu § 196: Geändert durch G vom 26. 10. 2001 (BGBl I S. 2710).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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