JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 196 InsO - Schlussverteilung
Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
Zweiter Abschnitt (Verteilung)
(1) Die Schlussverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.
(2) Die Schlussverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.
Fußnoten:
Zu § 196: Geändert durch G vom 26. 10. 2001 (BGBl I S. 2710).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 196 InsO - Schlussverteilung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum