JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 195 InsO - Festsetzung des Bruchteils
Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
Zweiter Abschnitt (Verteilung)
(1) Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuss auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil.
Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.
(2) Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.
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