JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 193 InsO - Änderung des Verteilungsverzeichnisses
Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
Zweiter Abschnitt (Verteilung)
Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlussfrist vorzunehmen.
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