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JuraForum.deGesetzeInsO§ 192 InsO - Nachträgliche Berücksichtigung 

Stand: 19.04.2013

§ 192 InsO - Nachträgliche Berücksichtigung

Insolvenzordnung

   Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Verteilung)

Gläubiger, die bei einer Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt worden sind und die Voraussetzungen der §§ 189, 190 nachträglich erfüllen, erhalten bei der folgenden Verteilung aus der restlichen Insolvenzmasse vorab einen Betrag, der sie mit den übrigen Gläubigern gleichstellt.


Weitere Vorschriften um § 192 InsO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 192 InsO:

  • Pfandbriefgesetz (PfandBG)
    • Abschnitt 5 (Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank)
  • § 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung
  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Nachlaßinsolvenzverfahren)
    • § 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben

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