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JuraForum.deGesetzeInsO§ 192 InsO - Nachträgliche Berücksichtigung 

§ 192 InsO - Nachträgliche Berücksichtigung

Insolvenzordnung

   Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Verteilung)

Gläubiger, die bei einer Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt worden sind und die Voraussetzungen der §§ 189, 190 nachträglich erfüllen, erhalten bei der folgenden Verteilung aus der restlichen Insolvenzmasse vorab einen Betrag, der sie mit den übrigen Gläubigern gleichstellt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Nachlassinsolvenzverfahren)
    • § 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben
  • Pfandbriefgesetz (PfandBG)
    • Abschnitt 5 (Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank)
  • § 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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