Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte) Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2)Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
§ 19 Abs. 2: Gilt infolge Aufhebung des Art. 6 Abs. 3 G v. 17.10.2008 I 1982 (FMStG) durch Art. 18 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 12.12.2012 über den 1.1.2014 hinaus wieder in der am 1.11.2008 geltenden Fassung
a) Beruft sich der für den objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung darlegungs- und beweispflichtige Gläubiger für die behauptete insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft auf eine Handelsbilanz, die einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist, und trägt er außerdem vor, ob und in welchem Umfang...
a) Das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (entsprechend § 64 Satz 1 GmbHG) gilt ab Eintritt der Insolvenzreife und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragsfrist.
b) Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt...
1) Ein ausdrücklich vereinbarter Rangrücktritt stellt keine überraschende Klausel i.S.v. § 305 c BGB dar, wenn der Gesellschafter auf Grund eines Werbeprospektes bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass es sich bei seinem -eigenkapitalersetzenden- Darlehen um ein echtes unternehmerisches Engagement mit...
Kein "Automatismus" der Haftung für Insolvenzausfallgeld bei objektiv verspäteter Insolvenzanmeldung. Vielmehr muss im Einzelfall von der Klägerseite konkret dargelegt werden, dass bei rechtzeitiger Anmeldung tatsächlich kein Insolvenzausfallgeld hätte gezahlt werden müssen. Weiter muss der subjektive Sittenwidrigkeitsvorwurf...
1) Die Antragspflicht des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH aus § 64 Abs. 1 GmbHG bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH gilt gemäß §§ 130 a Abs. 1, 177 a HGB entsprechend, wenn es um die Insolvenz einer Gesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG geht.
2) Bei Anzeichen einer wirtschaftlichen und...
1. Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft.
2. Die Übersendung des Originals neben dem Fax ist für eine wirksame Klageeinreichung nicht erforderlich.
Eine Überschuldung der Insolvenzschuldnerin im Sinne der §§ 64 Abs. 1 S. 2 GmbHG und 19 InsO liegt vor, wenn die verfügbaren Geldmittel nicht ausreichen, die fälligen Verbindlichkeiten ganz oder im Wesentlichen zu decken. Um Zahlungsunfähigkeit darzutun, bedarf es also näherer Feststellungen über die fälligen Verbindlichkeiten...
Eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung einer GmbH entfällt nicht durch Gewährung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens, wenn der darlehensgewährende Gesellschafter keine Rangrücktrittserklärung abgegeben hat. Hierbei ist es unerheblich, dass der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist.
1. Die Überschuldung eines Unternehmens ist im Geltungsbereich des § 19 Abs. 2 InsO allein anhand des Ergebnisses der Überschuldungsbilanz zu beurteilen, das - je nach Wahrscheinlichkeit der Unternehmensfortführung - unterschiedlich zu ermitteln ist.
2. Ist bereits das Ergebnis der Überschuldungsbilanz zu Fortführungswerten...
1. Die Annahme, ein Darlehen habe Eigenkapitalersatzfunktion mit der Folge, dass in entsprechender Anwendung von § 30 GmbHG ein Auszahlungsverbot besteht, setzt die Feststellung voraus, dass sich die Gesellschaft zu einem bestimmen Zeitpunkt in einer Krise befunden hat und dass der Gesellschafter-Gläubiger das Darlehen trotz Kenntnis...