Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung
des Verfahrens) Zweiter Abschnitt (Verteilung)
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
Der Absonderungsberechtigte wird in der Wohlverhaltensphase eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nur dann bei der Verteilung berücksichtigt, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses eine Erklärung gemäß § 190 Abs. 1 InsO abgegeben hat.
a) Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden.
b) Der (beschränkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer...
Auf eine Feststellungsklage gemäß § 184 InsO kann jedenfalls seit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzrechts vom 13.04.2007 die in § 189 Abs. 1 InsO geregelte Ausschlussfrist nicht analog angewendet werden.
Leitsatz:
1. Der gegen den nachmaligen Gemeinschuldner anhängig gemachte Rechtsstreit auf Unterlassung ist als Aktivprozess iSd § 85 InsO anzusehen.
Zu den Aufgaben eines Insolvenzverwalters gehört auch die Erteilung von Auskünften über den Bestand der Insolvenzmasse berührende Handlungen des Gemeinschuldners; daher kann eine...