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JuraForum.deGesetzeInsO§ 188 InsO - Verteilungsverzeichnis 

§ 188 InsO - Verteilungsverzeichnis

Insolvenzordnung

   Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Verteilung)

Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind.
Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.


Fußnoten:


Zu § 188: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 509).



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