JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 186 InsO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung
des Verfahrens)
Erster Abschnitt (Feststellung der Forderungen)
(1) Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233 bis 236 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze sind dem Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nachträglich bestritten werden soll. Das Bestreiten in diesen Schriftsätzen steht, wenn die Wiedereinsetzung erteilt wird, dem Bestreiten im Prüfungstermin gleich.
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