Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeInsO§ 185 InsO - Besondere Zuständigkeiten 

Stand: 20.05.2013

§ 185 InsO - Besondere Zuständigkeiten

Insolvenzordnung

   Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Feststellung der Forderungen)

Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 185 InsO

Entscheidungen zu § 185 InsO

  • BFH, 19.08.2008, VII R 6/07
    1. Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO. 2. § 370 AO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.
  • BFH, 13.11.2007, VII R 61/06
    1. Das FA kann einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haftungsschuldners unterbrochenen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids sowohl gegenüber dem Insolvenzverwalter als auch gegenüber dem Schuldner aufnehmen. 2. Im Falle der Aufnahme des Rechtsstreits durch das FA...
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 23.07.2007, 4 O 199/07
    § 182 InsO ist gem. § 185 Satz 3 InsO ebenfalls für die Streitwertfestsetzung in dem sich an die Feststellung durch Verwaltungsakt (§ 185 Satz 1 Alt. 2 InsO) anschließenden Verfahren der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichte heranzuziehen.
  • BAG, 18.10.2006, 2 AZR 563/05
    1. Ein Kündigungsschutzrechtsstreit wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, weil eine Kündigungsschutzklage immer die Insolvenzmasse betrifft, da sie den Weg für vermögensrechtliche Ansprüche ebnet. 2. Betrifft eine Bestandsschutzstreitigkeit (Einhaltung der Kündigungsfrist) lediglich einen Zeitraum vor...
  • BFH, 26.09.2006, X S 4/06
    Wird der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners unterbrochene Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids vom Insolvenzverwalter aufgenommen, so bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands für das weitere Verfahren ab Aufnahme des Rechtsstreits nach dem Betrag, der bei...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 185 InsO - Besondere Zuständigkeiten"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche