JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 185 InsO - Besondere Zuständigkeiten
Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
Erster Abschnitt (Feststellung der Forderungen)
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen.
§ 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend.
Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
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