Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeInsO§ 184 InsO - Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners 

Stand: 20.05.2013

§ 184 InsO - Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners

Insolvenzordnung

   Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Feststellung der Forderungen)

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.



Weitere Vorschriften um § 184 InsO

Entscheidungen zu § 184 InsO

  • OLG-CELLE, 23.02.2009, 7 W 2/09
    Liegt gegen den Schuldner ein rechtskräftiger Titel ohne die konkrete Feststellung (Attribut) vor, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, und meldet der Gläubiger die Forderung zur Tabelle mit diesem Attribut an, kann einer negativen Feststellungsklage des Schuldners gemäß § 184 Abs. 2...
  • BGH, 22.01.2009, IX ZR 235/08
    Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des...
  • BGH, 18.12.2008, IX ZR 124/08
    a) Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden. b) Der (beschränkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer...
  • BFH, 19.08.2008, VII R 6/07
    1. Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO. 2. § 370 AO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.
  • OLG-STUTTGART, 20.02.2008, 10 U 3/08
    Auf eine Feststellungsklage gemäß § 184 InsO kann jedenfalls seit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzrechts vom 13.04.2007 die in § 189 Abs. 1 InsO geregelte Ausschlussfrist nicht analog angewendet werden.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 184 InsO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 184 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Feststellung der Forderungen)
    • § 185 Besondere Zuständigkeiten

Benutzer-Kommentare zu § 184 InsO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 184 InsO - Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche